Besonderes zum Versorgungsausgleich Allgemeines zum Versorgungsausgleich

Familienrecht

Insbesondere bei einer Scheidung sind die während der Ehezeit von den Ehegatten aufgebauten Ansprüche auf Altersvorsorge auszugleichen. Grundsätzlich gilt der Halbteilungsgrundsatz, dh. jeder erhält – bezogen auf die Ehezeit – vom andern jeweils die Hälfte. Ein gesonderter Antrag muss nur bei einer Ehedauer bis zu drei Jahren gestellt werden, ansonsten reicht der Scheidungsantrag zum Tätigwerden des Gerichts, welches dann selbst alle benötigten Informationen einholt. 

Sonderfall Versorgungsausgleich und Unterhalt 

Diesen Sonderfall regelt § 33 VersAusglG – dem unterhaltspflichtigen Ehegatten wurde ein Teil seiner bereits bezogenen Rente durch Versorgungsausgleich (VA) genommen, der andere kann aber altersbedingt noch gar keine Rente beziehen. Hier ist nach OLG Hamm – 2 UF 7/24 – für die zu prüfende Aussetzung des VA zugunsten des Rentenempfängers die Bruttorente ohne Abzüge zugrunde zu legen um den Aussetzungsbetrag zu ermitteln. Erst für die Unterhaltsberechnung sind dann die Abzüge der Rente zu berücksichtigen. 

Sonderfall grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs 

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob im Einzelfall die „strikte“ Halbteilung zu einem grob unbilligen Ergebnis führt. Dies hat das OLG Oldenburg – 3 UF 108/23 – in folgendem Fall angenommen: Die Ehefrau hatte vor Beendigung der Ehe einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und bezog eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der Ehemann bezog bei Beendigung der Ehe eine Rente aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese wäre an und für sich ausgleichspflichtig gewesen. Die Ehefrau hätte damit ihre Unfallrente in voller Höhe weiter beziehen können, während sie dem Ehemann nur gekürzt verblieben wäre. Dies hat das Gericht zu Recht als grob unbillig gesehen und ist vom Halbteilungsgrundsatz abgewichen.