Ehewohnung und Hausrat bei Trennung

Familienrecht

Wollen sich Eheleute trennen oder leben sie bereits in der gleichen Wohnung getrennt („Trennung von Tisch und Bett“), so kann eine räumliche Trennung gegenüber dem anderen nur durchgesetzt werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1363b BGB). Es muss dann nachgewiesen werden, dass trotz Berücksichtigung des anderen dessen Wohnungsaufgabe notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Typische Fälle sind die physischer oder psychischer Gewalt gegen den Ehegatten oder Kinder im Haushalt. Ansonsten hilft nur, wenn man selbst auszieht.

Wer infolge Auszugs eine gemeinsame Wohnung allein nutzt, hat dem anderen regelmäßig ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe einer Vergleichsmiete für die „andere“ Hälfte zu zahlen. Solange eine Rückkehr nicht unzumutbar ist, kann der bleibende Ehegatte einem Nutzungsentgelt entgehen, indem er dem ausgezogenen den Mitbesitz anbietet (KG 18 UF 10350/99). Dies ist allerdings in der Rechtsliteratur umstritten und nicht höchstrichterlich entschieden.

Haushaltsgegenstände („Hausrat“) stehen grundsätzlich dem zu, der sie mitgebracht oder für sich allein angeschafft hat. Etwas anderes kann gelten, wenn dies bei einer Gesamtbetrachtung unbillig wäre (§ 1361a BGB). Die Verteilung der Gegenstände, welche beiden gehören, erfolgt nach den Grundsätzen der Billigkeit. Zu beachten ist, dass regelmäßig der gesamte Hausrat aufgezählt werden muss, um dann auch nur einzelne Gegenstände herauszuverlangen, die beiden gemeinsam zustehen, weil anders die „Billigkeit“ nicht überprüfbar wäre.