Gültiges Testament trotz Zweifel am Urheber


Erbrecht
Hintergrund
Die überwiegende Mehrzahl an Testamenten wird immer noch eigenhändig verfasst; sie sind dann gültig, wenn sie vom Erblasser stammen und von ihm selbst unterschrieben sind (§ 2247 Abs. 1 BGB). Genau diese Fragen sind auch vor Erteilung eines Erbscheins zu überprüfen.
Zweifel an der Urheberschaft
Ist zweifelhaft, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt, kann dies durch Schriftsachverständigen überprüft werden. In einem zweifelhaften Fall hatte das Gutachten ergeben, dass sowohl die Unterschrift als auch die namens Niederschrift im Testamentstext mit 90%-iger (überwiegender) Wahrscheinlichkeit vom Erblasser stammten. Für den Testamentsinhalt konnte dies nicht nachgewiesen werden, weshalb das Nachlassgericht den beantragten Erbschein nicht erteilte.
Wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf
Jedoch zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf entschieden hat (3 W 21/25). Zwar blieb es dabei, dass für den Testamentstext anders als für den Namenszug kein ausreichendes Vergleichsmaterial zur Verfügung stand. Stammen jedoch die Unterschrift und der Namenszug im Testamentstext nachweislich vom Erblasser und fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der übrige Text von jemand anders geschrieben oder verfälscht sein könnte, ist von der Authentizität des Testaments auszugehen. Diese Entscheidung zeigt, dass aus dem Nachweis, dass die Unterschrift vom Erblasser stammt, der Schluss gezogen werden kann, dass auch der restliche Text über der Unterschrift vom Erblasser stammt. Wegen der Abschlussfunktion einer Unterschrift sollten Zusätze oder Nachträge immer nochmals mit einer Unterschrift versehen werden. Im Zweifel ist es allerdings ausreichend, wenn vor der Unterschrift der wesentliche Testamentsinhalt steht (OLG München 33 Wx 119/23).