Unterhalt und Wohnvorteil


Familienrecht
Bedeutung des Wohnvorteils
Der Wohnvorteil in der selbst genutzten eigenen Immobilie stellt unterhaltsrechtlich Einkommen dar. Er muss sowohl bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen als auch bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden. Welche Wohnungsgröße anzuerkennen ist, hängt auch davon ab, wie viele Kinder dort leben. Da die Nutzung von Wohneigentum meist günstiger ist als eine Miete, stellt der Gebrauchsvorteil in der Unterhaltsberechnung Einkommen dar (BGH XII ZB 118/16).
Höhe des Wohnvorteils
Bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (meist bis Scheidungsantrag) wird er mit dem „angemessenen Wohnwert“ berücksichtigt. Maßgeblich ist somit die eine kleinere Wohnung, die für die „Restfamilie“ angemessen wäre. Das OLG Hamm zieht für Kinderzimmer 16 m² ab (4 UF 5/23), der BGH zieht 20% des Tabellenbetrages ab (XII ZB 325/20). – Die angemessene Größe wird vom Gericht geschätzt. Der Wohnwert richtet sich dagegen nach Ortslage, Größe und Ausstattung der Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt. Die Oberlandesgerichte legen die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten zugrunde; etwas anders der BGH (XII ZR 78/08).
Abzüge
Berücksichtigungsfähig sind in jedem Fall Tilgungsleistungen, welche in den monatlichen Raten enthalten sind. Gleiches gilt für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie für Kosten, die auch auf Mieter nicht umgelegt werden könnten. ACHTUNG: Der verbleibende Wohnvorteil kann als sekundäre Altersvorsorge bis zur Höhe von insgesamt 5% weiter in Abzug gebracht werden (BGH XII ZB 118/16).