Zurückweisung einer Kündigung…


Arbeitsrecht
Hintergrund
Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Lässt sich der Arbeitgeber „die Kündigung“ auf einem Doppel bestätigen, so geht es nur um den Erhalt – nicht etwa um eine Zustimmung zur Kündigung.
Reaktionsmöglichkeiten auf eine Kündigung
Eine Kündigung kann der Arbeitnehmer zurückweisen und damit unwirksam machen, wenn nicht der Arbeitgeber persönlich unterschrieben hat (§ 174 BGB). Doch Vorsicht: auch für diesen Fall gilt die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG, wenn nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wird (LAG Köln 6 Sa 274/24; BAG 2 AZR 596/20). Erfolgt die Zurückweisung durch einen Bevollmächtigten (zB. Anwalt), muss auch dieser eine Originalvollmacht vorlegen, damit die Zurückweisung nicht umgekehrt außer Kraft gesetzt werden kann, denn auch für sie gilt § 174 BGB.
Entsprechendes gilt für eine Kündigung ohne Abfindung – hier kann versucht werden, eine Abfindung auszuhandeln.
Wurde die Klagefrist versäumt, dann kann Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt werden (§ 5 KSchG). Dieser Antrag einschließlich der eigentlichen Klage muss aber innerhalb von 2 Wochen erhoben werden, sobald das Hindernis weggefallen ist. die Zulassung einer verspäteten Klage ist nur zulässig, wenn jemand trotz Anwendung aller im Einzelfall zuzumutenden Sorgfalt an der Klageerhebung verhindert war; diese Umstände muss er innerhalb der 2-Wochen-Frist glaubhaft machen.
Für eine nicht schriftlich erfolgte Kündigung gilt die 3-wöchige Klagefrist nicht. Hier lohnt sich ein genauer Blick auf die Unterschrift der Kündigung – eine eingescannte Unterschrift reicht für die Schriftform nicht (§ 623 BGB). Das Recht zur Klage kann aber verwirken (LAG Berlin-Brandenburg, 25 Ta 1628/19).