Sorgerecht und Gutachten

By Published On: 24. Februar 2026Categories: Familienrecht

Familienrecht

Grundvoraussetzung für Sorgerechtsübertragung
Regelfall ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern. Soll es einem Elternteil entzogen werden, ist eine doppelte Kindeswohlprüfung erforderlich: Nur wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, kann es entzogen werden und es ist nur dann auf den betreffenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 BGB).

Wann das Gericht ein Gutachten einholen muss
Damit das Familiengericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein überträgt, sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen wie die Erziehungseignung, die Bindungen des Kindes und der Wille des Kindes. Bei weitreichenden Entscheidungen, insbesondere über den Aufenthalt des Kindes, ist in der Regel die Einholung eines psychologischen Gutachtens jedenfalls dann erforderlich, wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern infrage steht. Indizien hierfür können mangelhafte Ernährung, erheblicher Medienkonsum und übermäßiger Verzehr von Süßigkeiten darstellen (vgl. OLG Karlsruhe 20 UF 63/24). In diesem Fall sind die Gerichte zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht verpflichtet, alle notwendigen Ermittlungen anzustellen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Folgen bei gerichtlichem Verstoß
Verstößt das Gericht gegen die beschriebene Amtsermittlungspflicht, so muss das Oberlandesgericht gemäß § 69 Abs. 3 S. 3 FamFG abwägen, ob es das Verfahren auf Antrag aussetzt oder an das Familiengericht zurückverweist. Berücksichtigt auch das OLG diese Grundsätze nicht, kann ein Grundrechtsverstoß vorliegen und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.