Sparbuch des Verstorbenen an Erben herausgeben?

Erbrecht

Wenn es ans Erben geht, ist immer die Frage berechtigt, ob noch mehr Gegenstände zum Nachlass gehören als vorhanden. Wurde noch vor dem Tod ein Sparbuch übergeben, stellt sich die Frage, ob das Guthaben noch in den Nachlass gehört oder nicht. Hierbei sind in jedem Einzelfall die genauen Umstände zu prüfen. Allein die Übergabe des Sparbuchs bedeutet nur, dass die Bank das Guthaben an den Überbringer auszahlen darf mehr nicht. In der Übergabe des Sparbuchs kann aber zugleich eine Schenkung liegen. Genau genommen kann es sich nur um ein Schenkungsversprechen handeln, welches aber notariell zu beurkunden wäre, ansonsten ist es unwirksam. Nur wenn zugleich der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens abgetreten wird, wäre der Formmangel durch Vollzug der Schenkung geheilt. In der Übergabe des Sparbuchs kann aber zugleich die Abtretungserklärung liegen, die an keine Form gebunden ist (vgl. LG Koblenz 3 O 457/23).