Der Nachbar und die Grundstücksgrenze


Zivilrecht
Nur teilweise sind rechtliche Fragen im sächsischen Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) geregelt: Dies gilt insbesondere für die Höhe und die Grenzabstände von Gewächsen an der Grundstücksgrenze (§ 9 SächsNRG). Wird der Grenzabstand oder die Höhe nicht eingehalten, kann Beseitigung der Störung verlangt werden. Dem Verpflichteten steht dann ein Wahlrecht zu, ob er Gewächse ganz entfernt, versetzt oder in der Höhe zurückschneidet (AG Hoyerswerda 1 C 376/10).
Wächst etwas zum Nachbarn hinüber, kann dieser den Rückschnitt verlangen. Ihm kann sogar ein Selbsthilferecht zustehen, sodass er selbst Hand anlegen kann. Hierfür ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung erforderlich (BGH V ZR 234/19), die zB. durch Laubbefall, fehlende Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks etc. gegeben sein kann.
Als Grenzzaun bezeichnet man einen solchen, der genau auf der Grundstücksgrenze steht dieser muss ortsüblich sein (§ 4 SächsNRG). Rückt ein Nachbar den Zaun entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück etwas ein, kann diese Regelung sinngemäß gelten. Im Übrigen ist ein Zaun bis zu 2 m Höhe genehmigungsfrei; es gilt das Verunstaltungsverbot, wie es sich aus § 61 Abs. 1 Nr. 7 a) SächsBO ergibt.
Bei Grenzstreitigkeiten empfiehlt es sich grundsätzlich, den Grenzverlauf möglichst genau festzustellen, etwa durch vorhandene Grenzpunkte oder fachkundige Feststellung durch einen Vermessungsingenieur. Grenzmarken dürfen keinesfalls entfernt werden. Können ursprünglich vorhandene Grenzmarken nicht mehr aufgefunden werden, so kann vom unmittelbaren Grenznachbarn verlangt werden, dass dieser an der Abmarkung mitwirkt und sich an den Kosten beteiligt, welche auch eine vorausgehende Vermessung umfassen (AG Viechtach 1 C 0168/00).