Bestattungskosten trotz Ausschlagung?


Erbrecht
Hintergrund
Nach § 1968 BGB fallen Bestattungskosten dem Erben zur Last – nur die halbe Wahrheit, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.
Erbrechtliche Regelung
§ 1968 BGB ist eindeutig – der Erbe trägt die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit, bei mehreren Erben sind sie entsprechend den Erbquoten anteilig zu tragen. Doch was gilt, wenn es keinen Erben gibt, der zahlen könnte bzw. wenn die Erben ausgeschlagen haben, zB. weil der Nachlass überschuldet ist?
Bestattungspflicht nach Bestattungsgesetzen
Neben dem Erbrecht regeln die Bestattungsgesetze der Länder genau, wer die öffentlich-rechtliche Pflicht der Bestattung trifft. Der Verpflichtete muss den Bestattungsauftrag erteilen und damit automatisch primär für die Kosten aufkommen. In Sachsen ergibt sich dies aus § 10 SächsBestG. Fallen Erbe und Bestattungspflichtiger auseinander, so kann der Erbe durch den Bestattungspflichtigen in Regress genommen werden. Kann der Erbe nicht belangt werden, so können die gleichrangigen Bestattungspflichtigen in Anspruch genommen werden – zB. mehrere Geschwister, von denen zunächst einer „in die Bresche springt“. Denn zwischen mehreren gleichrangig Verpflichteten besteht durch die öffentlich-rechtliche Pflicht (§§ 677, 683 BGB) ein Gesamtschuldverhältnis, sodass im Nachgang Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden kann (§ 426 BGB). Dies sehen nicht nur die Verwaltungsgerichte so (OVG Saarland 1 A 393/14), sondern ist auch vom LG Heilbronn am 6.2.2023 ausdrücklich entschieden worden (Ad 7 S 1/22). Sozialhilfeempfänger können nach § 74 SGB XII Kostenübernahme beantragen.
J. Zimmermann, Rechtsanwalt


