Weniger Kindesunterhalt zahlen Bedeutung der „Düsseldorfer“ Unterhaltstabelle


Familienrecht
Die bundesweite Unterhaltstabelle der Oberlandesgerichte dient dazu, unterhaltsrechtliche Regelfälle schnell in Griff zu bekommen. Bei näherer Betrachtung muss der Tabellenbetrag jedoch oftmals nach oben oder nach unten korrigiert werden. Eine Reduzierung kommt nicht nur im Mangelfall in Betracht, wenn das Einkommen nicht ausreicht, sondern auch, wenn der andere Elternteil das Kind zu einem erheblichen Teil mit betreut. Ferienumgänge führen allerdings zu keiner Korrektur.
Wichtige Fälle zur Anpassung des Tabellenbetrages
Die Unterhaltstabelle regelt den Fall, dass zwei Unterhaltspflichten bestehen. Ist z.B. nur für ein Kind zu zahlen, wird regelmäßig um eine Gruppe höher gestuft. Wesentlich komplexer stellt sich die Unterhaltsberechnung im sogenannten Wechselmodell dar – hier ist die Tabelle nur eine Basis für die Berechnung. Doch auch wenn ein Kind zwar nicht hälftig betreut wird, jedoch deutlich mehr als nur 14-tägig übers Wochenende, muss der Tabellenbetrag reduziert werden. Laut BGH ist zu berücksichtigen, wie weit der Verpflichtete den anderen Elternteil dadurch entlastet, dass der Unterhaltsbedarf bereits anteilig gedeckt ist (XII ZB 234/13). Dieser Anteil ist durch pauschalierende Schätzung zu ermitteln und wird auf die Annahme gestützt, dass bei erweitertem Umgang etwa 4 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (zB. Nahrung, Verkehr und Freizeitgestaltung) bereits gedeckt sind (vgl. Eckpunktepapier BMJ zur Modernisierung des Unterhaltsrechts 25.08.2023).
Entscheidung des OLG Braunschweig vom 4.4.2025
Obwohl das Einkommen des Kindesvaters in die Einkommensgruppen 4-6 einzuordnen war, war er nur zum Mindestunterhalt verpflichtet (1. Einkommensgruppe), weil er das Kind zu 35 % mit betreute (1 UF 136/24).


