Sorgerechtsvollmacht als Allheilmittel?


Familienrecht
Trennen sich Eltern, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge grund-sätzlich bestehen. In der Praxis stellt sich dann häufig die Frage, ob wichtige Entscheidungen im Konsens möglich sind. Vor gerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen ist jeweils zu prüfen, ob eine Sorgerechtsvollmacht als milderes Mittel in Betracht kommt. Der BGH hat entschieden, dass eine solche Vollmacht die Übertragung der Alleinsorge ganz oder teilweise entbehrlich machen kann (BGH, FamRZ 20, 1171).
Rechtliche Regelung
Funktioniert die Zusammenarbeit der Eltern nicht und können wesentliche Entscheidungen für das Kind nicht verlässlich gemeinsam getroffen werden, kann beim Familiengericht gem. § 1671 I 2 Nr. 2 BGB die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil durchgesetzt werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Das OLG Karlsruhe hat (16 UF 178/25) klargestellt, dass eine nachträglich erteilte Sorgerechtsvollmacht die Übertragung der Alleinsorge nicht entbehrlich macht, wenn es an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft der Eltern fehlt und in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge keine ausreichende Übereinstimmung besteht (16 UF 178/25).
Praxistipp
Eine Sorgerechtsvollmacht bietet sich an, wenn getrenntlebende Eltern grundsätzlich zusammenarbeiten, die Wahrnehmung der elterlichen Sorge im Alltag aber erleichtert werden soll (zB. Schule, Kita, ärztliche Behandlung). Bestehen dagegen weiterhin erhebliche Konflikte, ist eher eine gerichtliche Reglung des Sorgerechts geboten.


