Gleichbehandlung – Prämienanspruch

By Published On: 5. Oktober 2026Categories: Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, Arbeitnehmer oder Gruppen in vergleichbarer Lage bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Die Gruppenbildung selbst muss dabei sachlichen Kriterien entsprechen. Bei freiwilligen Leistungen sind die Voraussetzungen so abzugrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden.

Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine (Corona-) Prämie zu entscheiden, die der Arbeitgeber in Anlehnung an eine tarifliche Regelung zusätzlich an ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis bis 31.3. des Folgejahres knüpfen wollte (Betriebstreue). Da der Arbeitgeber selbst sich an der tariflichen Regelung orientierte, diese Regelung jedoch ausschließlich eine Kompensation für eine besondere Belastungssituation darstellen sollte, nicht jedoch eine Belohnung von Betriebstreue, hielt das BAG das Kriterium der Betriebstreue für sachwidrig (6 AZR 47/25) und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.

Praxistipp
Der „Hauptfehler“ des Arbeitgebers lag hier in der ausdrücklichen Anlehnung an eine Tarifregelung. Im Übrigen dürfte es sich um eine freiwillige Leistung mit Mischcharakter handeln, die sowohl Entgeltfunktion hatte als auch eine Belohnung von Betriebstreue darstellt. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor einer bestimmten Frist endet, steht eine solche Gratifikation regelmäßig anteilig zu.